Krankheitskosten & Zahnarztkosten bei Quellensteuer abziehen
Wer in der Schweiz Quellensteuer zahlt, bleibt bei hohen Zahnarzt- und Krankheitskosten oft auf den Ausgaben sitzen. Erfahren Sie, wie Sie selbstgetragene Gesundheitskosten nach Art. 33 DBG mit dem 5 % Selbstbehalt über die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) abziehen und Steuern zurückfordern.
1. Warum Krankheits- und Zahnarztkosten im Quellensteuertarif fehlen und erst über die NOV abzugsfähig werden
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Niederlassungsbewilligung C unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer. Der Arbeitgeber behält die Steuer monatlich direkt vom Bruttolohn ein und leitet sie an die kantonale Steuerverwaltung weiter. Diese Berechnung beruht auf standardisierten Tariftabellen (Tarif A für Alleinstehende, B für Alleinverdiener, C für Doppelverdiener und H für Alleinerziehende).
In diesen Pauschaltarifen ist lediglich eine sehr geringe Pauschale für allgemeine Lebenshaltungs- und Versicherungskosten eingerechnet. Hohe individuelle Krankheitskosten, kostspielige zahnärztliche Eingriffe oder unfallbedingte Ausgaben, die von keiner Krankenkasse oder Versicherung übernommen werden, finden im monatlichen Quellensteuerabzug keinerlei Berücksichtigung. Der Arbeitgeber darf solche sensiblen Gesundheitsdaten weder abfragen noch in der Lohnbuchhaltung berücksichtigen.
Seit der Schweizer Quellensteuerreform 2021 (ESTV Kreisschreiben Nr. 45) gibt es keine vereinfachte Tarifkorrektur für persönliche Krankheitskosten mehr. Wer Krankheitskosten, Zahnarztrechnungen oder behinderungsbedingte Ausgaben steuermindernd geltend machen möchte, muss bis zum 31. März des Folgejahres zwingend den formellen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV nach Art. 89a DBG) stellen.
Die Frist für den NOV-Antrag am 31. März ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist nach Art. 89a Abs. 3 DBG. Wer diese Frist verpasst, verliert das Recht, die Krankheits- und Zahnarztkosten für das betreffende Steuerjahr abzuziehen. Eine nachträgliche Fristerstreckung ist für diesen Grundantrag gesetzlich ausgeschlossen.
2. Gesetzliche Grundlage: Art. 33 DBG & die Berechnung des 5 % Selbstbehalts
Die steuerliche Behandlung von Krankheitskosten ist auf Bundesebene in Art. 33 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt. Eine harmonisierte Regelung existiert über Art. 9 Abs. 2 Bst. h des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) in sämtlichen 26 Schweizer Kantonen. Der Gesetzgeber erlaubt den Abzug von Auslagen für die Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit, setzt jedoch eine Hürde: den 5 % Selbstbehalt.
Von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden dürfen nur jene selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten, die 5 Prozent der um die Aufwendungen verminderten Reineinkünfte übersteigen. Das Reineinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich der allgemeinen Berufskosten (Fahrkosten, Verpflegung) und der Schuldzinsen, jedoch vor Abzug von Krankheitskosten, Spenden und Sozialabzügen.
Das bedeutet in der Praxis: Wer ein steuerbares Reineinkommen von CHF 100'000 erzielt, muss die ersten CHF 5'000 an medizinischen Auslagen im jeweiligen Steuerjahr selbst tragen (5 % von CHF 100'000). Jeder Franken, der diese CHF 5'000 übersteigt, mindert das steuerbare Einkommen vollumfänglich und führt bei Grenzsteuersätzen zwischen 18 % und 32 % zu einer substanziellen Steuerersparnis.
| Ausgabenkategorie | Steuerlich abzugsfähig (nach 5 % Selbstbehalt)? | Erforderliche Belege & Nachweise |
|---|---|---|
| Zahnbehandlungen (Karies, Wurzel, Kronen) | Ja, medizinisch notwendig voll anerkennbar | Detaillierte Zahnarztrechnung nach DENTOTAR / SSO |
| Zahnimplantate & Kieferorthopädie (Spangen) | Ja, bei Fehlstellung oder Zahnverlust | Behandlungsplan, Zahnarztrechnung, KVG-Absage |
| Reine Schönheitsbehandlungen (Bleaching, Veneers) | Nein, rein ästhetische Eingriffe sind nicht abziehbar | Keine steuerliche Anerkennung |
| Krankenkassen-Selbstbehalt & Franchise | Ja, selbstbezahlte Anteile der Grund- & Zusatzversicherung | Jahresleistungsabrechnung der Krankenkasse per 31.12. |
| Ärztlich verordnete Brillen & Kontaktlinsen | Ja, der selbst getragene Betrag nach KVG/VVG-Abzug | Rechnung des Optikers / Augenarztes |
| Ärztlich verordnete Medikamente & Therapien | Ja (Physiotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie) | Ärztliches Zeugnis / Rezept und Zahlungsbeleg |
| Monatliche Krankenkassenprämien (KVG/VVG) | Nein (nur über separaten Pauschal-Versicherungsabzug) | Prämienbestätigung (fällt unter Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) |
| Wellness, Fitnessabos & präventive Erholungskuren | Nein, Lebenshaltungskosten ohne medizinische Indikation | Keine Abzugsfähigkeit |
3. Zahnarztkosten bei der Quellensteuer absetzen: Besonderheiten und Kieferorthopädie
In der Schweiz stellt die zahnärztliche Versorgung eine Besonderheit dar: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) übernimmt Zahnbehandlungen bei Erwachsenen nur in extremen Ausnahmefällen (schwere, nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems). Nahezu alle Zahnfüllungen, Wurzelkanalbehandlungen, Kronen, Brücken und Zahnimplantate müssen die Versicherten vollständig aus der eigenen Tasche bezahlen.
Weil zahnmedizinische Eingriffe rasch mehrere tausend Franken kosten – ein einzelnes Implantat mit Krone schlägt oft mit CHF 3'500 bis CHF 5'000 zu Buche –, führen Zahnarztrechnungen besonders häufig dazu, dass die 5 %-Selbstbehaltsschwelle überschritten wird. Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende ist dies einer der stärksten Auslöser für eine lohnende nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Gleiches gilt für Familien mit Kindern: Kieferorthopädische Behandlungen (Zahnspangen, Aligner, Gaumennahtsprengung) kosten über eine mehrjährige Behandlungsdauer nicht selten CHF 8'000 bis CHF 15'000. Reicht die Zahnzusatzversicherung nicht aus oder besteht keine Deckung, können Eltern die ungedeckten Restkosten vollumfänglich in ihrer Steuererklärung geltend machen, sofern sie den 5 % Selbstbehalt übersteigen.
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4. Behinderungsbedingte Kosten: Vollabzug ohne 5 % Selbstbehalt (Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG)
Eine fundamentale Sonderregelung gilt für behinderungsbedingte Kosten. Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG und den kantonalen Steuergesetzen dürfen Personen mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) oder deren Unterhaltspflichtige die durch die Behinderung verursachten Kosten VOLLUMFÄNGLICH abziehen – ohne jeglichen 5 % Selbstbehalt.
Als Person mit Behinderung gilt nach ständiger Bundesgerichtspraxis, wer eine Invalidenrente (IV), eine Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel der IV bezieht, oder wer durch eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung in alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist.
Zu den abzugsfähigen behinderungsbedingten Kosten gehören unter anderem: Selbstgetragene Kosten für Pflege und Assistenz, bauliche Anpassungen am Wohnraum (z. B. Rollstuhlrampen, behindertengerechte Badezimmer), spezielle Fahr- und Transportkosten, therapeutische Hilfsmittel sowie ungedeckte Kosten für Hörgeräte und orthopädische Schuhe. Bei der direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen kann alternativ auch ein pauschaler Behindertenabzug beansprucht werden.
Während bei gewöhnlichen Krankheitskosten die ersten 5 % des Einkommens unberücksichtigt bleiben, zählt bei nachgewiesener Behinderung jeder einzelne Franken ab dem ersten Rappen als steuermindernder Abzug.
5. Drei konkrete Rechenbeispiele: Wann lohnt sich die NOV wegen Krankheits- und Zahnarztkosten?
Um zu beurteilen, ob sich der Wechsel in die ordentliche Veranlagung lohnt, muss stets die gesamte Steuersituation verglichen werden: Der im Quellensteuertarif bezahlte Steuerbetrag steht der definitiven Steuer im ordentlichen Tarif gegenüber. Wir veranschaulichen die Wirkung anhand von drei typischen Fällen in den Wirtschaftskantonen Zürich, Zug und Aargau.
Besonders wirkungsvoll ist die Kombination von Krankheitskosten mit weiteren Abzügen wie der Säule 3a (bis zu CHF 7'258 für 2026), freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse (BVG), Kinderdrittbetreuungskosten (Kita) oder Schuldzinsen.
| Fallbeispiel / Ausgangslage | Netto-Reineinkommen | Krankheits- / Zahnarztkosten | 5 % Selbstbehalt | Abzugsfähiger Betrag | Zusatzabzug Säule 3a | Geschätzte Quellensteuer-Rückerstattung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Fall 1: Single in Zürich (ZH), Zahnimplantate & Brille | CHF 95'000 | CHF 8'500 | CHF 4'750 | CHF 3'750 | CHF 0 | ca. CHF 820.– bis 980.– |
| Fall 2: Verheiratet in Baar (ZG), Kieferorthopädie Kind + 3a | CHF 130'000 | CHF 11'000 | CHF 6'500 | CHF 4'500 | CHF 7'258 | ca. CHF 1'850.– bis 2'200.– |
| Fall 3: Pendler in Baden (AG), Spitalaufenthalt + Zahnarzt + 3a | CHF 110'000 | CHF 9'200 | CHF 5'500 | CHF 3'700 | CHF 7'258 | ca. CHF 2'100.– bis 2'550.– |
6. Nachweispflicht, Belege und typische Fallstricke beim Steueramt
Kantonale Steuerämter prüfen den Abzug für Krankheitskosten sehr genau. Damit das Steueramt Ihre Ausgaben anstandslos anerkennt, müssen sämtliche Zahlungen lückenlos dokumentiert sein. Grundsatz: Es können ausschliesslich diejenigen Kosten abgezogen werden, die im betreffenden Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) tatsächlich bezahlt wurden (Zahlungsfluss-Prinzip). Eine Rechnung vom Dezember 2026, die erst im Januar 2027 bezahlt wird, gehört in die Steuererklärung 2027.
Wichtig ist zudem der Vorrang von Versicherungsleistungen: Sie dürfen nur den ungedeckten Selbstbehalt geltend machen. Fordert das Steueramt Belege an, genügt nicht die Arztrechnung allein – Sie müssen zwingend die Leistungsabrechnung Ihrer Krankenkasse (Grund- und Zusatzversicherung) vorlegen, aus welcher hervorgeht, welcher Betrag von der Krankenkasse übernommen wurde und welcher Betrag als Selbstbehalt bei Ihnen verblieben ist.
Ein weiterer zentraler Fallstrick betrifft den Gemeindesteuerfuss: Da die nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 89a Abs. 5 DBG unwiderruflich ist, verbleiben Sie auch in allen Folgejahren in der ordentlichen Steuererklärung. Wohnen Sie in einer Gemeinde mit überdurchschnittlich hohem Steuerfuss und fallen in Folgejahren keine ausserordentlichen Krankheitskosten mehr an, kann die ordentliche Veranlagung langfristig teurer sein als der Quellensteuertarif. Eine professionelle Vorabprüfung ist daher unerlässlich.
- Krankenkassen-Jahresleistungsabrechnung per 31. Dezember von der Krankenkasse anfordern.
- Sämtliche Zahnarztrechnungen mit detailliertem Leistungsausweis (DENTOTAR / SSO) aufbewahren.
- Ärztliche Verordnungen für Sehhilfen, Therapien (Physio, Psychotherapie) und Medikamente bereithalten.
- Zahlungsbelege (Kontoauszüge) bereitlegen, die beweisen, dass die Zahlung im Steuerjahr erfolgte.
- Gemeindesteuerfuss der Wohngemeinde vorab prüfen, um künftige Steuerrisiken auszuschliessen.
- NOV-Antrag zwingend vor Ablauf der Verwirkungsfrist am 31. März bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
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Häufige Fragen zum Thema
Kann man Krankheitskosten bei der Quellensteuer abziehen?
Ja, quellensteuerpflichtige Personen in der Schweiz können Krankheits- und Zahnarztkosten über einen formellen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV nach Art. 89a DBG) steuerlich geltend machen. Im monatlichen Standard-Quellensteuertarif sind keine individuellen Krankheitskosten enthalten. Der NOV-Antrag muss zwingend bis spätestens 31. März des Folgejahres beim zuständigen kantonalen Steueramt eingereicht werden.
Wie berechnet sich der 5 % Selbstbehalt bei Krankheitskosten in der Schweiz?
Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG sind selbstgetragene Krankheits- und Unfallkosten abzugsfähig, soweit sie 5 % des steuerbaren Reineinkommens übersteigen. Bei einem Reineinkommen von CHF 100'000 beträgt der Selbstbehalt genau CHF 5'000. Belaufen sich Ihre selbstbezahlten Rechnungen beispielsweise auf CHF 8'500, können Sie die Differenz von CHF 3'500 steuermindernd in der Steuererklärung abziehen.
Welche Zahnarztkosten können Quellensteuerpflichtige von den Steuern absetzen?
Abzugsfähig sind sämtliche medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen wie Kariesbehandlungen, Wurzelbehandlungen, Kronen, Brücken, Zahnimplantate und Dentalhygiene bei Zahnbetterkrankungen sowie Kieferorthopädie (Zahnspangen) bei Kindern. Nicht abzugsfähig sind rein kosmetische Behandlungen wie Zahnaufhellungen (Bleaching) oder rein ästhetische Verblendschalen (Veneers) ohne medizinische Indikation.
Zählen Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse zu den abzugsfähigen Kosten?
Ja, sowohl die selbstbezahlte Jahresfranchise (z. B. CHF 300 bis CHF 2'500) als auch der gesetzliche Selbstbehalt von 10 % (bis maximal CHF 700 pro Jahr) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) sowie ungedeckte Kosten der Zusatzversicherung (VVG) gelten steuerrechtlich als abzugsfähige Krankheitskosten und fliessen in die 5 %-Berechnung ein.
Was ist der Unterschied zwischen Krankheitskosten und behinderungsbedingten Kosten?
Während gewöhnliche Krankheits- und Unfallkosten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG erst nach Überschreiten des 5 % Selbstbehalts abgezogen werden dürfen, sind behinderungsbedingte Kosten nach Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG vollumfänglich ohne jeden Selbstbehalt abziehbar. Dies betrifft Personen mit einer anerkannten Behinderung gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG).
Bis wann muss der NOV-Antrag wegen Krankheitskosten eingereicht werden?
Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis zum 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres eingereicht werden (für das Steuerjahr 2026 somit bis zum 31. März 2027). Da es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist nach Art. 89a Abs. 3 DBG handelt, kann die Frist nicht erstreckt werden. Ein verspäteter Antrag führt zur Verwirkung des Abzugs.