Obligatorische NOV vs. Freiwillige ordentliche Veranlagung 2026/2027: Wann ist die NOV bei der Quellensteuer Pflicht?
Ab CHF 120'000 Bruttolohn, bei steuerbarem Vermögen ab CHF 80'000 oder bei Wertschriftenerträgen wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) zur gesetzlichen Pflicht. Erfahren Sie den Unterschied zur freiwilligen NOV auf Antrag.
- Ab einem Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 120'000 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) in der gesamten Schweiz obligatorisch (Art. 89 DBG).
- Auch unterhalb von CHF 120'000 Lohn entsteht eine obligatorische NOV-Pflicht, sobald kantonale Vermögensgrenzen (z. B. CHF 80'000 im Kanton Zürich oder CHF 100'000 im Kanton Zug) oder Freigrenzen für Nebeneinkünfte überschritten werden.
- Wer keine der Pflichtschwellen erreicht, kann bis spätestens 31. März des Folgejahres eine freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG) einreichen, um Steuerabzüge wie Säule 3a, BVG-Einkäufe oder effektive Berufskosten geltend zu machen.