Stichtag 31. MärzGesetzliche Verwirkungsfrist für den Antrag auf Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Schweizer Fachwissen • Quellensteuer & NOV 2026/2027

Ratgeber NOV & Quellensteuer Schweiz: Fachwissen, Fristen & Steuertipps

Fundierte Leitfäden unserer Steuerexperten zur obligatorischen und freiwilligen ordentlichen Veranlagung (NOV), Säule 3a, BVG-Einkäufen und der Rückforderung der 35 % Schweizer Verrechnungssteuer.

Obligatorische NOV9 Min. Lesezeit

Obligatorische NOV vs. Freiwillige ordentliche Veranlagung 2026/2027: Wann ist die NOV bei der Quellensteuer Pflicht?

Ab CHF 120'000 Bruttolohn, bei steuerbarem Vermögen ab CHF 80'000 oder bei Wertschriftenerträgen wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) zur gesetzlichen Pflicht. Erfahren Sie den Unterschied zur freiwilligen NOV auf Antrag.

  • Ab einem Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 120'000 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) in der gesamten Schweiz obligatorisch (Art. 89 DBG).
  • Auch unterhalb von CHF 120'000 Lohn entsteht eine obligatorische NOV-Pflicht, sobald kantonale Vermögensgrenzen (z. B. CHF 80'000 im Kanton Zürich oder CHF 100'000 im Kanton Zug) oder Freigrenzen für Nebeneinkünfte überschritten werden.
  • Wer keine der Pflichtschwellen erreicht, kann bis spätestens 31. März des Folgejahres eine freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG) einreichen, um Steuerabzüge wie Säule 3a, BVG-Einkäufe oder effektive Berufskosten geltend zu machen.
Steuern sparen & Abzüge10 Min. Lesezeit

Quellensteuer zurückfordern mit Säule 3a & BVG-Einkauf: So sparen Sie Tausende Franken über die NOV

Im monatlichen Quellensteuertarif sind Einzahlungen in die Säule 3a, BVG-Einkäufe, Weiterbildungskosten und Kinderbetreuung nicht enthalten. Sehen Sie anhand konkreter Rechenbeispiele, wie viel Quellensteuer Sie über die NOV zurückfordern können.

  • Seit der Abschaffung der separaten Tarifkorrektur können Einzahlungen in die Säule 3a und BVG-Einkäufe ausschliesslich über die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) steuerlich abgezogen werden.
  • Der Maximalbetrag der Säule 3a für Angestellte mit Pensionskasse liegt bei CHF 7'258 pro Jahr (und erhöht sich 2027 voraussichtlich auf rund CHF 7'400); zusätzlich sind nachträgliche Einkäufe in frühere Beitragslücken der Säule 3a möglich.
  • Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse (2. Säule BVG) bieten den grössten Steuerhebel überhaupt und brechen die Steuerprogression bei Einkommen ab CHF 100'000 massiv.
Verrechnungssteuer & Vermögen8 Min. Lesezeit

Schweizer Verrechnungssteuer & Quellensteuer: Wie Sie 35 % Verrechnungssteuer auf Dividenden & Zinsen über die NOV zurückfordern

Auf Schweizer Dividenden und Bankzinsen werden automatisch 35 % Schweizer Verrechnungssteuer einbehalten. Erfahren Sie, wie Quellensteuerpflichtige sich diese 35 % über das Wertschriftenverzeichnis und die NOV vollständig zurückholen.

  • Die Schweizer Verrechnungssteuer beträgt stolze 35 % und wird von Banken und Schweizer Aktiengesellschaften direkt auf Dividenden, Fonds-Ausschüttungen und Zinsen abgezogen.
  • Als Sicherungssteuer soll die Verrechnungssteuer sicherstellen, dass Vermögenserträge in der Steuererklärung deklariert werden – bei korrekter Deklaration wird sie zu 100 % zurückerstattet bzw. angerechnet.
  • Für Quellensteuerpflichtige erfolgt die Rückforderung über das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) oder per Rückerstattungsantrag.
Fristen & Strategie9 Min. Lesezeit

Frist 31. März für die NOV Quellensteuer: Warum sich der Antrag nicht zurückziehen lässt & wann er sich wirklich lohnt

Der 31. März des Folgejahres ist eine absolute gesetzliche Ausschlussfrist. Noch wichtiger: Ein gestellter NOV-Antrag kann nicht zurückgezogen werden und bindet Sie für alle Folgejahre. So prüfen Sie vorab, ob Sie Geld sparen oder draufzahlen.

  • Der 31. März des Folgejahres ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (Ausschlussfrist): Für den Antrag auf eine freiwillige NOV gibt es keinerlei Fristerstreckung.
  • Anders verhält es sich mit der eigentlichen Steuererklärung: Sobald der NOV-Antrag bis zum 31. März fristgerecht gestellt wurde, kann die Frist zum Ausfüllen der Steuererklärung wie gewohnt bis Herbst erstreckt werden.
  • Ein eingereichter NOV-Antrag ist gesetzlich unwiderruflich – selbst dann, wenn das Steueramt später eine Nachzahlung statt einer Rückerstattung berechnet.
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Frist 31. März beachten
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