Stichtag 31. MärzGesetzliche Verwirkungsfrist für den Antrag auf Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Obligatorische NOV9 Minuten Lesezeit• Stand: Steuerjahr 2026 / Frist 2027

Obligatorische NOV vs. Freiwillige ordentliche Veranlagung 2026/2027: Wann ist die NOV bei der Quellensteuer Pflicht?

Ab CHF 120'000 Bruttolohn, bei steuerbarem Vermögen ab CHF 80'000 oder bei Wertschriftenerträgen wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) zur gesetzlichen Pflicht. Erfahren Sie den Unterschied zur freiwilligen NOV auf Antrag.

Verfasst von: Steuerexperten-Team (Zertifizierte Schweizer Steuerberater (NOV & Quellensteuer))
Das Wichtigste in Kürze (Management Summary)
  • Ab einem Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 120'000 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) in der gesamten Schweiz obligatorisch (Art. 89 DBG).
  • Auch unterhalb von CHF 120'000 Lohn entsteht eine obligatorische NOV-Pflicht, sobald kantonale Vermögensgrenzen (z. B. CHF 80'000 im Kanton Zürich oder CHF 100'000 im Kanton Zug) oder Freigrenzen für Nebeneinkünfte überschritten werden.
  • Wer keine der Pflichtschwellen erreicht, kann bis spätestens 31. März des Folgejahres eine freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG) einreichen, um Steuerabzüge wie Säule 3a, BVG-Einkäufe oder effektive Berufskosten geltend zu machen.
  • Einmal in der NOV (egal ob obligatorisch oder freiwillig), verbleibt man gemäss dem Grundsatz der Methodenstetigkeit bis zum Ende der Quellensteuerpflicht im ordentlichen Verfahren.
  • Während die Quellensteuer mit einem kantonalen Durchschnittstarif rechnet, ist in der NOV der exakte Steuerfuss Ihrer Wohngemeinde am 31. Dezember massgebend.

1. Das Schweizer Quellensteuersystem und die Rolle der NOV nach Kreisschreiben Nr. 45

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C – also insbesondere Personen mit Aufenthaltsbewilligung B, Kurzaufenthaltsbewilligung L oder Grenzgängerbewilligung G – unterliegen in der Schweiz grundsätzlich der Quellensteuer. Der Arbeitgeber zieht die Steuer monatlich direkt vom Bruttolohn ab und überweist sie an das kantonale Steueramt. In diesen standardisierten Quellensteuertarifen (Tarifcodes A, B, C, H usw.) sind pauschale Abzüge für Berufskosten, Versicherungsprämien und Familienlasten bereits eingerechnet.

Seit der umfassenden Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) sowie dem Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (kurz: NOV) das zentrale Bindeglied zwischen dem pauschalen Quellensteuerabzug und einer regulären Schweizer Steuererklärung. Im Rahmen der NOV wird das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen exakt deklariert, sämtliche gesetzlichen Abzüge werden berücksichtigt und die bereits vom Lohn abgezogene Quellensteuer wird zinslos an die definitive Steuerschuld angerechnet.

In der Praxis müssen Steuerpflichtige jedoch zwingend zwischen drei gesetzlichen Konstellationen unterscheiden: der obligatorischen NOV von Amtes wegen, der obligatorischen NOV infolge zusätzlicher Einkünfte oder Vermögenswerte (früher oft als ergänzende ordentliche Veranlagung bezeichnet) und der freiwilligen NOV auf Antrag.

Wichtige Abgrenzung nach Art. 89 und Art. 89a DBG

Bei einer obligatorischen NOV sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Steueramt von sich aus zu informieren und eine Steuererklärung anzufordern, falls Ihnen diese nicht automatisch zugestellt wird. Bei der freiwilligen NOV entscheiden Sie selbst bis am 31. März des Folgejahres, ob Sie für das vergangene Steuerjahr in die ordentliche Veranlagung wechseln möchten.

2. Wann ist die NOV obligatorisch? Einkommens-, Vermögens- und Ertragsgrenzen

Der bekannteste Auslöser für eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die schweizweit einheitliche Einkommensgrenze von CHF 120'000 Bruttojahreslohn (Art. 89 Abs. 1 DBG). Erreicht oder überschreitet Ihr Bruttolohn gemäss Lohnausweis (Ziffer 8) diesen Betrag in einem Kalenderjahr, leitet das kantonale Steueramt die NOV von Amtes wegen ein. Bei unterjähriger Erwerbstätigkeit (z. B. Zuzug in die Schweiz am 1. Juli mit CHF 70'000 Bruttolohn für sechs Monate) wird das periodische Einkommen für die Prüfung des Schwellenwerts auf zwölf Monate hochgerechnet (im Beispiel CHF 140'000 Jahreslohn -> obligatorische NOV).

Bei Ehepaaren in ungetrennter Ehe gilt eine entscheidende Besonderheit: Die Grenze von CHF 120'000 wird nicht pro Ehepaar addiert, sondern pro Person separat geprüft. Verdient Ehepartner A CHF 110'000 und Ehepartnerin B CHF 95'000 (Gesamteinkommen CHF 205'000), liegt keiner der beiden über CHF 120'000 – es besteht somit allein aufgrund des Erwerbseinkommens noch keine obligatorische NOV. Sobald jedoch ein Ehepartner mindestens CHF 120'000 verdient, werden beide Ehegatten gemeinsam ordentlich veranlagt.

Darüber hinaus schreiben die Kantone eine obligatorische NOV vor, sobald eine quellensteuerpflichtige Person über steuerbares Vermögen oder über Einkünfte verfügt, die nicht der Quellensteuer unterliegen (z. B. Dividendenerträge, Bankzinsen, Einkünfte aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit, Alimente oder Liegenschaftserträge im In- und Ausland). Die konkreten Freigrenzen sind kantonal unterschiedlich geregelt.

Achtung bei Immobilienbesitz im In- oder Ausland

Wer eine selbstbewohnte oder vermietete Immobilie in der Schweiz besitzt, unterliegt automatisch der ordentlichen Veranlagung. Aber auch ausländisches Wohneigentum muss zwingend für die Satzbestimmung (Progressionsvorbehalt) deklariert werden und löst in zahlreichen Kantonen direkt die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung aus.

Kantonale Schwellenwerte für die obligatorische NOV (Steuerperiode 2026/2027)
Kanton:Zürich (ZH)
Bruttolohn-Grenze (Bund & Kanton):ab CHF 120'000
Grenze steuerbares Vermögen:ab CHF 80'000 (Alleinstehende) / CHF 160'000 (Verheiratete)
Grenze nicht quellenbesteuerte Einkünfte:ab CHF 3'000 pro Jahr (z. B. Dividenden, Zinsen, Nebenerwerb)
Kanton:Zug (ZG)
Bruttolohn-Grenze (Bund & Kanton):ab CHF 120'000
Grenze steuerbares Vermögen:ab CHF 100'000 (Alleinstehende) / CHF 200'000 (Verheiratete)
Grenze nicht quellenbesteuerte Einkünfte:ab CHF 2'000 pro Jahr
Kanton:Aargau (AG)
Bruttolohn-Grenze (Bund & Kanton):ab CHF 120'000
Grenze steuerbares Vermögen:ab CHF 80'000 (Alleinstehende) / CHF 160'000 (Verheiratete)
Grenze nicht quellenbesteuerte Einkünfte:ab CHF 2'000 pro Jahr
Kanton:Bern (BE)
Bruttolohn-Grenze (Bund & Kanton):ab CHF 120'000
Grenze steuerbares Vermögen:ab CHF 150'000 steuerbares Reinvermögen
Grenze nicht quellenbesteuerte Einkünfte:ab CHF 3'000 pro Jahr
Kanton:Basel-Stadt (BS)
Bruttolohn-Grenze (Bund & Kanton):ab CHF 120'000
Grenze steuerbares Vermögen:ab CHF 75'000 (Alleinstehende) / CHF 150'000 (Verheiratete)
Grenze nicht quellenbesteuerte Einkünfte:ab CHF 2'000 pro Jahr
Kanton:Luzern (LU)
Bruttolohn-Grenze (Bund & Kanton):ab CHF 120'000
Grenze steuerbares Vermögen:ab CHF 62'500 (Alleinstehende) / CHF 125'000 (Verheiratete)
Grenze nicht quellenbesteuerte Einkünfte:ab CHF 2'000 pro Jahr (oder Grundbesitz in der Schweiz)

3. Die freiwillige NOV auf Antrag: Wer profitiert vom Wechsel?

Verdienen Sie weniger als CHF 120'000 brutto pro Jahr und liegen auch Ihr Vermögen sowie Ihre Nebeneinkünfte unter den kantonalen Schwellenwerten, bleibt Ihr Quellensteuerabzug grundsätzlich definitiv. Der Gesetzgeber räumt Ihnen jedoch nach Art. 89a DBG das Recht ein, freiwillig eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen.

Für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz (Ausweis B oder L) steht dieser Antrag offen, sofern er bis spätestens am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Jahres beim zuständigen kantonalen Steueramt eingereicht wird. Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (z. B. echte Grenzgänger oder Wochenaufenthalter mit Lebensmittelpunkt im Ausland) ist die freiwillige NOV möglich, wenn sie die sogenannte Quasi-Ansässigkeit erfüllen: Mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte (inklusive Einkommen des Ehepartners) müssen in der Schweiz versteuert werden.

  • Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) bis CHF 7'258 pro Erwerbstätigem
  • Freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse / 2. Säule BVG)
  • Hohe effektive Berufskosten (weiter Arbeitsweg mit ÖV oder Auto, auswärtige Verpflegung, Mehrkosten bei Wochenaufenthalt)
  • Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten bis CHF 12'000 pro Steuerjahr
  • Kinderdrittbetreuungskosten (Krippe, Kita, Tagesfamilien, Hort) bis CHF 25'000 pro Kind beim Bund und in vielen Kantonen
  • Schuldzinsen auf Privatkrediten sowie Unterhaltsbeiträge (Alimente) an geschiedene Ehegatten oder Kinder
  • Rückforderung der 35 % Schweizer Verrechnungssteuer auf Bankguthaben, Aktien und ETF-Ausschüttungen

4. Systematischer Vergleich & konkretes CHF-Rechenbeispiel

Obwohl der Auslöser unterschiedlich ist, läuft das eigentliche Veranlagungsverfahren bei der obligatorischen und der freiwilligen NOV nach exakt denselben steuerrechtlichen Regeln ab. In beiden Fällen wird der Arbeitgeber weiterhin monatlich die Quellensteuer vom Lohn abziehen, solange Sie keine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres erstellen Sie die vollständige Steuererklärung.

Betrachten wir zwei reale Praxisfälle aus unserer Beratung bei 4you Partners GmbH in Baar:

Fallbeispiel A (Obligatorische NOV durch Vermögen): Herr M. lebt mit Ausweis B in der Stadt Zürich (Steuerfuss 119 %), ist ledig, konfessionslos und verdient CHF 105'000 brutto. Aufgrund seines Lohns unter CHF 120'000 denkt er, er müsse keine Steuererklärung abgeben. Da sein weltweites Bank- und ETF-Depot am 31. Dezember jedoch CHF 112'000 beträgt (Schwellenwert im Kanton Zürich: CHF 80'000), ist er gesetzlich zur NOV verpflichtet. Indem wir für ihn vor Jahresende CHF 7'258 in die Säule 3a einzahlen und seine Weiterbildungskosten von CHF 4'800 sowie die Verrechnungssteuer deklarieren, verwandelt sich die Pflichtveranlagung in eine Netto-Steuerrückerstattung von CHF 2'480.

Fallbeispiel B (Freiwillige NOV im Kanton Zug): Frau S. wohnt mit Ausweis B in Baar ZG, verdient CHF 98'000 brutto und hat CHF 40'000 Ersparnisse. Ihr monatlicher Quellensteuerabzug über das Jahr summiert sich auf rund CHF 4'950. Durch einen freiwilligen NOV-Antrag vor dem 31. März sowie den Abzug der Säule 3a (CHF 7'258) und ihrer Pendlerkosten nach Zürich sinkt ihre effektive ordentliche Steuerlast in Baar auf CHF 2'610. Sie erhält CHF 2'340 vom Steueramt zurück.

Direktvergleich: Obligatorische NOV vs. Freiwillige NOV im Überblick
Kriterium:Auslöser
Obligatorische NOV (Art. 89 DBG):Bruttolohn >= CHF 120'000 oder Überschreiten kantonaler Vermögens-/Ertragsgrenzen
Freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG):Aktiver Antrag der steuerpflichtigen Person ohne Erreichen der Pflichtschwellen
Kriterium:Gesetzliche Frist
Obligatorische NOV (Art. 89 DBG):Meldepflicht beim Steueramt; anschliessend ordentliche Einreichefrist der Steuererklärung (erstreckbar)
Freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG):Absolute Ausschlussfrist für den Antrag am 31. März des Folgejahres (nicht erstreckbar)
Kriterium:Folgejahre ("Einmal NOV, immer NOV")
Obligatorische NOV (Art. 89 DBG):Verbleib in der NOV bis zum Ende der Quellensteuerpflicht (auch wenn Lohn später unter CHF 120'000 fällt)
Freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG):Unwiderruflicher Verbleib in der NOV für alle Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht
Kriterium:Massgebender Steuerfuss
Obligatorische NOV (Art. 89 DBG):Steuerfuss der Wohngemeinde am 31. Dezember des Steuerjahres
Freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG):Steuerfuss der Wohngemeinde am 31. Dezember des Steuerjahres
Kriterium:Laufender Quellensteuerabzug
Obligatorische NOV (Art. 89 DBG):Bleibt trotz NOV monatlich auf der Lohnabrechnung bestehen und wird angerechnet
Freiwillige NOV auf Antrag (Art. 89a DBG):Bleibt trotz NOV monatlich auf der Lohnabrechnung bestehen und wird angerechnet

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Häufige Fragen zum Thema

Muss ich mich selbst beim Steueramt melden, wenn mein Vermögen über CHF 80'000 steigt?

Ja. Während Ihr Arbeitgeber dem Steueramt Ihren Bruttolohn ab CHF 120'000 automatisch meldet, kennt das Steueramt Ihren Kontostand, Ihr Wertschriftendepot oder ausländisches Vermögen nicht. Überschreiten Sie die kantonale Vermögensgrenze (z. B. CHF 80'000 in Zürich oder Aargau, CHF 100'000 in Zug) oder die Ertragsgrenze für Dividenden und Zinsen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, bis am 31. März des Folgejahres von sich aus die Steuererklärung für die obligatorische NOV anzufordern.

Was passiert, wenn mein Lohn im nächsten Jahr wieder unter CHF 120'000 sinkt?

Gemäss Art. 89 Abs. 5 DBG und dem Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV gilt auch bei der obligatorischen NOV das Prinzip der Methodenstetigkeit: Wer einmal ordentlich veranlagt wurde, wird in allen Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht (oder bis zum Erhalt der Bewilligung C) weiterhin ordentlich über die NOV veranlagt, selbst wenn das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauerhaft wieder unter CHF 120'000 fällt.

Zählt ein Bonus zur Grenze von CHF 120'000 für die obligatorische NOV?

Ja, massgebend ist das gesamte Bruttoerwerbseinkommen gemäss Lohnausweis inklusive Boni, Provisionen, Mitarbeiterbeteiligungen, Ortszulagen und Naturalleistungen. Überschreitet Ihr Grundlohn von CHF 110'000 durch einen Bonus von CHF 15'000 die Schwelle von CHF 120'000, wird für dieses Steuerjahr und alle Folgejahre die obligatorische NOV ausgelöst.

Stoppt der monatliche Quellensteuerabzug auf meinem Lohn, sobald ich in der NOV bin?

Nein. Solange Sie der Quellensteuerpflicht unterliegen (z. B. mit Ausweis B oder L ohne Ehepartner mit Schweizer Pass oder Ausweis C), muss Ihr Arbeitgeber die Quellensteuer weiterhin jeden Monat vom Lohn abziehen. Diese abgezogenen Beträge gehen aber nicht verloren, sondern werden in der Schlussabrechnung der NOV Franken für Franken an Ihre effektive Steuerschuld angerechnet.

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